Projektphasen

Aktuelle zeitliche Planung

Ein großes und komplexes Projekt wie die Erweiterung der Tram 96 durchläuft mehrere Projektphasen. Die Vorplanungsphase ist nun abgeschlossen, das Ergebnis dieser Phase ist die Vorzugsvariante für die Trassenführung. Das Projekt befindet sich aktuell in der Entwurfs- und Genehmigungsplanung. Die Planer bereiten in dieser Phase die Unterlagen für die Planfeststellungsanträge vor und erarbeiten eine detaillierte Planung für die Linienführung.

Planungsphasen

Vorplanung – abgeschlossen 
Prüfung der technischen Machbarkeit verschiedener Varianten und Erarbeitung einer Vorzugsvariante

Erstellung einer Nutzen-Kosten-Untersuchung ist in finaler Erarbeitung

Entwurfs- und Genehmigungsplanung: aktuelle Projektphase
Erarbeitung der Entwurfs- und Genehmigungsplanung mit den notwendigen Gutachten für die Genehmigungsverfahren (Planfeststellung) für den Bauabschnitt 0 (Zweites Gleis Nedlitzer Straße) und Bauabschnitt 1 und 2 (Neubaustrecke nach Fahrland). Außerdem werden die Unterlagen für den Fördermittelantrag vorbereitet.
Für den Bauabschnitt 0 (Zweites Gleis Nedlitzer Straße) wurde die Genehmigungsplanung bei der zuständigen Planfeststellungsbehörde, dem Landesamt für Bauen und Verkehr (LBV) eingereicht.

Genehmigungsverfahren und Prüfung des Fördermittelantrags
Gestaffelte Durchführung der Genehmigungsverfahrens mittels Planfeststellung sowie Prüfung des Fördermittelantrages gemäß des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes (GVFG).

 

Hintergrundinformation zum Planfeststellungsverfahren

Bei einem Planfeststellungsverfahren handelt es sich um ein Genehmigungsverfahren für größere, sog. raumbedeutsame, Infrastrukturvorhaben . Das kann Straßen, Straßenbahnen oder Eisenbahnen betreffen, aber auch Seilbahnen, Flugplätze, Deponien, Stromtrassen oder Gewässer.

Ist die Genehmigungsplanung vollständig eingereicht, eröffnet das Landesamt für Bauen und  Verkehr (LBV) offiziell das Planfeststellungsverfahren.

Weil die Realisierung von größeren Infrastrukturprojekten meistens in bestehende Verhältnisse eingreift, müssen viele Sachverhalte beachtet werden. Häufig entstehen Interessenskonflikte. Grundsätzlich setzt die Entscheidung für zum Beispiel den Neubau einer Straße voraus, dass ein öffentliches Interesse besteht. Gleichzeitig berühren größere Vorhaben vielerlei anderer Belange, wie etwa die des Naturschutzes, betroffener Kommunen oder einzelner Bürgerinnen und Bürger.
Um diese vielfältigen Konflikte zu erfassen, zu erörtern und letztendlich zu bewerten, gibt es das gesetzlich vorgeschriebene Planfeststellungsverfahren. Das Ziel dieses förmlichen Verwaltungsverfahrens ist eine ausgewogene Planung.

Die Trägerin oder der Träger des Vorhabens stellt den Antrag auf Planfeststellung und reicht den Plan bei der Anhörungsbehörde zur Durchführung des Anhörungsverfahrens ein.

Der Plan besteht aus Erläuterungen und Zeichnungen, die das Vorhaben, seinen Anlass und die von dem Vorhaben betroffenen Grundstücke und Anlagen erkennen lassen. Zu den Erläuterungen zählen zum Beispiel Gutachten, fachliche Ausarbeitungen, Prognosen, Umweltverträglichkeitsuntersuchungen oder ein Landschaftspflegerischer Begleitplan. Zeichnungen können Lagepläne, Höhen- und Querschnittspläne oder Grunderwerbspläne sein. Das Planfeststellungsverfahren beinhaltet ein sogenanntes Anhörungsverfahren, das durch folgende wesentliche Schritte gekennzeichnet ist:

- Bekanntmachung und Auslegung der Planunterlagen,
- Aufforderungen zur Abgabe von Anregungen, Bedenken und Einwendungen,
- deren Weitergabe in nicht anonymisierter Form an den Antragsteller zur Vorbereitung der Erörterung,
- anschließende Erörterung.

Das Anhörungsverfahren ist das Kernelement der öffentlichen Beteiligung. Nachdem der Antrag auf Planfeststellung gestellt ist, reicht die Vorhabenträgerin oder der Vorhabenträger den Plan bei der Anhörungsbehörde zur Durchführung des Anhörungsverfahrens ein.

Die Planunterlagen werden anschließend öffentlich ausgelegt. Einwendungen gegen den Plan kann jeder erheben, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden. In einem Erörterungstermin werden die Einwendungen und Stellungnahmen mit den Beteiligten und Betroffenen besprochen.

Die Anhörungsbehörde prüft die vorliegenden Informationen und begutachtet die vorgetragenen Sachverhalte nach der geltenden Rechtslage. Sie wägt die widerstreitenden Interessen gegeneinander ab und sucht eine Lösung, bei der weder die Beteiligten noch die Betroffenen unverhältnismäßig belastet werden.

Der letzte Schritt eines Planfeststellungsverfahrens ist die Entscheidung in Form eines Planfeststellungsbeschlusses. Die Planfeststellungsbehörde stellt den Plan fest und entscheidet über die Stellungnahmen und Einwendungen, über die bei der Erörterung vor der Anhörungsbehörde keine Einigung erzielt wurde, und setzt die Auflagen fest. Der Planfeststellungsbeschluss wird anschließend nach den gesetzlichen Bestimmungen allen Verfahrensbeteiligten bekannt gegeben, zugestellt und öffentlich ausgelegt. Gegen einen Planfeststellungsbeschluss kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Klage erhoben werden.

Sobald der Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung bestandskräftig geworden ist, hat die Vorhabenträgerin oder der Vorhabenträger Baurecht und kann mit der Umsetzung der Maßnahme beginnen.

In der Regel beträgt die Gesamtdauer eines Planfeststellungsverfahrens ein bis drei Jahre.

Allein durch Menge und Komplexität der Einwendungen und Stellungnahmen benötigt ein Planfeststellungsverfahren, das einen rechtssicheren Beschluss zum Ziel hat, relativ viel Zeit. Wird zudem der Klageweg beschritten, verzögert sich das Verfahren nochmals – selbst wenn die Klagen abgewiesen werden.

Bei Betriebsanlagen für Straßenbahnen regelt Paragraph 28 Absatz 1 Satz 1 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG). Diese dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher „festgestellt“ ist.

 

Ausführungsplanung sowie Ausschreibung und Vergabe der Bau- und Lieferleistung
Erarbeitung der Ausführungsplanung und der Ausschreibungsunterlagen sowie Ausschreibung der benötigen Bau- und Lieferleistungen für das Projekt

Bauausführung
Bauabschnitt 0, zweites Gleis in der Nedlitzer Straße: ca. 1 ½ Jahre. Bauabschnitt 1 bis Krampnitz 3 ½ bis 4 ½ Jahre

Erklärfilm Planfeststellungsverfahren